Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil bezüglich des Kontokorrentkredits bloss eine von der Hauptschuldnerin unterzeichnete Richtigbefundanzeige vorliege; es fehle indessen an einer gleichlautenden Anerkennung durch die Rekursgegnerin. 2. a) Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG). Der Vertrag über die Solidarbürgschaft stellt in der Betreibung gegen den Bürgen eine Schuldanerkennung dar, wenn die Fälligkeit der Hauptschuld und der Verzug des Hauptschuldners (Art. 496 ff. OR) feststehen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 81).