RBOG 1995 Nr. 19 Provisorische Rechtsöffnung bei Solidarbürgschaft Art. 496 ff. OR, Art. 82 SchKG 1. Die Rekurrentin, ein Bankinstitut, gewährte der Z AG einen Kontokorrentkredit von Fr. 150'000.--, welcher durch eine Solidarbürgschaft der Rekursgegnerin mit einem Höchsthaftungsbetrag von Fr. 180'000.-- sichergestellt wurde. Nachdem die Hauptschuldnerin den gekündigten Kredit nicht fristgerecht zurückbezahlte, belangte die Rekurrentin die Solidarbürgin (Rekursgegnerin) für Fr. 149'488.--. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil bezüglich des Kontokorrentkredits bloss eine von der Hauptschuldnerin unterzeichnete Richtigbefundanzeige vorliege;