diese Frage war überhaupt nicht Gegenstand jenes Rekursverfahrens. Es ging vielmehr darum, ob sich die Mieter mit der Hinterlegung der in ihrer Höhe grundsätzlich unbestrittenen Mietzinse gegen die Betreibung zur Wehr setzen konnten (vgl. RBOG 1992 Nr. 6 S. 73). Mithin war in jenem Verfahren die Höhe der Mietzinse dem Grundsatz nach anerkannt. Aeussert sich der Mieter im Rechtsöffnungsverfahren nicht, kann indessen nicht auf eine Anerkennung der mitgeteilten Mietzinserhöhungen geschlossen werden. Rekurskommission, 26. Juni 1995, BR 95 51