Genau dieser Fall lag RBOG 1992 Nr. 6 S. 72 zugrunde, wo ohne Begründung festgehalten wurde, der Mietvertrag stelle "zusammen mit den Mitteilungen betreffend Mietzinserhöhung unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung und damit einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar". Das "unbestrittenermassen" bezieht sich nicht darauf, dass Mitteilungen von Mietzinserhöhungen nach Lehre und Rechtsprechung als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sind; diese Frage war überhaupt nicht Gegenstand jenes Rekursverfahrens.