Mängel an der Mietsache), die indessen nicht als genügend glaubhaft gemacht erscheinen. Zwar liegt auch in diesem Fall bezüglich der erhöhten Mietzinse kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vor, aber es ist prozessual von einer teilweisen Anerkennung der vom Vermieter vorgebrachten Gründe auszugehen. Genau dieser Fall lag RBOG 1992 Nr. 6 S. 72 zugrunde, wo ohne Begründung festgehalten wurde, der Mietvertrag stelle "zusammen mit den Mitteilungen betreffend Mietzinserhöhung unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung und damit einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar".