269c OR vereinbart wurden, weil in diesem Fall die Erhöhung bzw. Gestaltung der Mietzinse von Anfang an bekannt ist und vom Mieter bei Vertragsschluss unterschriftlich akzeptiert wird (vgl. LGVE 1992 I Nr. 49). b) Die provisorische Rechtsöffnung könnte allenfalls für inzwischen eingetretene Mietzinserhöhungen erteilt werden, wenn im Rechtsöffnungsverfahren die Höhe der Mietzinsen grundsätzlich anerkannt wird, der Mieter hingegen andere Einreden gegen den Bestand oder die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung erhebt (z.B. Verrechnung oder Verjährung; Mängel an der Mietsache), die indessen nicht als genügend glaubhaft gemacht erscheinen.