Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt lediglich vor, wenn der Mieter die Mietzinserhöhung unterschriftlich anerkannte (Fritzsche/Walder, § 20 N 10). Schliesslich könnte Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Mietvertrag gestaffelte Mietzinse im Sinn von Art. 269c OR vereinbart wurden, weil in diesem Fall die Erhöhung bzw. Gestaltung der Mietzinse von Anfang an bekannt ist und vom Mieter bei Vertragsschluss unterschriftlich akzeptiert wird (vgl. LGVE 1992 I Nr. 49).