es ist aber davon auszugehen, dass weder das früher gegen Missbräuche im Mietwesen geltende Notrecht (BMM) noch das revidierte Mietrecht etwas an den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts über das Rechtsöffnungsverfahren änderten. Es bleibt somit dabei, dass selbst vom Mieter unangefochten gebliebene und mithin anerkannte Mietzinserhöhungen die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift des Mieters, welche Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Rechtsöffnungsverfahren wäre (Art. 82 SchKG), nicht zu ersetzen vermag. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel liegt lediglich vor, wenn der Mieter die Mietzinserhöhung unterschriftlich anerkannte (Fritzsche/Walder, § 20 N 10).