82 SchKG: Das Formular enthält keine Willenserklärung und damit keine unterschriftliche Schuldanerkennung des Mieters. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter auf eine Anfechtung der Mietzinserhöhung verzichtete und diese damit akzeptierte (LGVE 1992 I Nr. 48, 1977 I Nr. 385; BlSchK 46, 1982, S. 17; AGVE 1974 Nr. 24; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 20 N 10). Diese Rechtsprechung ist zwar streng; es ist aber davon auszugehen, dass weder das früher gegen Missbräuche im Mietwesen geltende Notrecht (BMM) noch das revidierte Mietrecht etwas an den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts über das Rechtsöffnungsverfahren änderten.