Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). a) Ein vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag stellt für die darin festgelegten, fälligen Beträge an Mietzinsen und Nebenkosten einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 74). Eine mit amtlichem Formular mitgeteilte Mietzinserhöhung ist indessen kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG: Das Formular enthält keine Willenserklärung und damit keine unterschriftliche Schuldanerkennung des Mieters.