RBOG 1995 Nr. 18 Das amtliche Formular für Mietzinserhöhungen stellt keinen Rechtsöffnungstitel dar 1. Die Vorinstanz erteilte provisorische Rechtsöffnung für den Mietzins gemäss Mietvertrag, nicht aber für die zwischenzeitlich erfolgten Mietzinserhöhungen. Der Vermieter vertritt die Auffassung, auch die Mietzinserhöhungen seien zu berücksichtigen. 2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art.