Gerade dieser Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor: Aus der erstinstanzlichen Gesuchsantwort ergab sich lediglich, dass sich der vom Rekurrenten eingereichte Verlustschein auf ein Urteil der Rekurskommission des Obergerichts bezog; dass es sich dabei um einen Fall des Bezirksgerichts X handelte, war weder den Rechtsschriften noch den Akten zu entnehmen. Unter diesen Umständen war das Gerichtspräsidium X indessen nicht verpflichtet, selbständig zu überprüfen, ob es um einen Entscheid der eigenen Gerichtsbehörde gehe; ebensowenig oblag es ihm, das Urteil bei der Rekurskommission des Obergerichts beizuziehen. Rekurskommission, 16. Oktober 1995, BR 95 95