Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13 und 1959 Nr. 20). Ebenso ist es nicht möglich, zur Einreichung von Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen (RBOG 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht selbst ausgefällt wurde: In diesen Fällen darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen und dessen Rechtskraft abzuklären. Gerade dieser Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor: