2. Der Rekurrent beruft sich darauf, es entspreche gängiger Gerichtspraxis, dass entweder Gelegenheit gegeben werde, fehlende Unterlagen noch nachzureichen oder aber, soweit es um ein Urteil des betreffenden Gerichts gehe, dass der zuständige Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Akten selber beschaffe. Die Rekurskommission des Obergerichts hielt indessen in ständiger Praxis, an welcher nach wie vor nichts geändert wird, daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen