Damit fehle es am Nachweis der Gegenforderung. 2. Der Rekurrent beruft sich darauf, es entspreche gängiger Gerichtspraxis, dass entweder Gelegenheit gegeben werde, fehlende Unterlagen noch nachzureichen oder aber, soweit es um ein Urteil des betreffenden Gerichts gehe, dass der zuständige Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Akten selber beschaffe.