RBOG 1995 Nr. 17 Keine Aktenergänzungen von Amtes wegen im Rechtsöffnungsverfahren; Ausnahmen 1. Das Gerichtspräsidium X erteilte in einer gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung. Die vom Schuldner erhobene Verrechnungseinrede wies es ab, weil nur die Forderungsabtretung und der Verlustschein eingereicht worden seien, nicht jedoch das massgebende Urteil. Damit fehle es am Nachweis der Gegenforderung.