Schliesslich kommt die unterhaltsberechtigte Person in den Genuss der Rentenindexierung, sobald der Index steigt; die Reallohnerhöhungen der ersten zwei Jahre wirken sich dannzumal aus, weil sie bei der Beurteilung, ob das Einkommen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt, zu berücksichtigen sind. Rekurskommission, 15. Mai 1995, BR 95 43