Erhöht sich der Index im dritten Jahr hingegen nicht, erfährt der Pflichtige aber eine Reallohnerhöhung, werden die Unterhaltsbeiträge wiederum nicht angepasst, weil die Voraussetzung des veränderten Indexes gegenüber dem Vorjahr fehlt. Der Grund dafür liegt indessen im Wortlaut solcher Indexklauseln, weil keine Indexierung erfolgt, wenn sich im entsprechenden Jahr der Index der Konsumentenpreise gegenüber dem massgebenden Monat des Vorjahrs nicht veränderte. Dieser Sachverhalt dürfte aber eher theoretischer Natur und zudem singulär sein. Schliesslich kommt die unterhaltsberechtigte Person in den Genuss der Rentenindexierung, sobald der Index steigt;