Stieg der Index beispielsweise seit Erlass des Trennungsurteils während der ersten zwei Jahre, erhöhte sich indessen das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes nicht, kann die Unterhaltsberechtigte keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen, weil dem Pflichtigen der Nachweis gelingt, dass er keinen Teuerungsausgleich und keine Reallohnerhöhung erhielt. Erhöht sich der Index im dritten Jahr hingegen nicht, erfährt der Pflichtige aber eine Reallohnerhöhung, werden die Unterhaltsbeiträge wiederum nicht angepasst, weil die Voraussetzung des veränderten Indexes gegenüber dem Vorjahr fehlt.