e) Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Auslegung solcher Indexklauseln in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Stieg der Index beispielsweise seit Erlass des Trennungsurteils während der ersten zwei Jahre, erhöhte sich indessen das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes nicht, kann die Unterhaltsberechtigte keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen, weil dem Pflichtigen der Nachweis gelingt, dass er keinen Teuerungsausgleich und keine Reallohnerhöhung erhielt.