Diese Betrachtungsweise hat für den Berechtigten indessen den Vorteil, dass gerade in Fällen, in welchen sich das Einkommen des Pflichtigen während einer bestimmten Zeit nicht nur der Teuerung anpasste, sondern auch real stieg, die Reallohnerhöhung zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, in welchem der Pflichtige weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung erhielt; dem Pflichtigen wird dann nämlich der Nachweis nicht oder nur beschränkt gelingen, sein Einkommen habe als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils nicht mit der seither eingetretenen Teuerung Schritt gehalten. e)