Dies ist aber eine gewollte Folge des Wortlauts der Indexklausel. Dass die gesamte Einkommensentwicklung seit Erlass des Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus, dass sich die dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners nicht vergrössern darf. Diese Betrachtungsweise hat für den Berechtigten indessen den Vorteil, dass gerade in Fällen, in welchen sich das Einkommen des Pflichtigen während einer bestimmten Zeit nicht nur der Teuerung anpasste, sondern auch real stieg, die Reallohnerhöhung zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, in welchem der Pflichtige weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung erhielt;