Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte nur Anspruch auf eine der Teuerung entsprechende Erhöhung der Rente, selbst wenn das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes in grösserem Ausmass anstieg. Hielt das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der inzwischen eingetretenen Teuerung nicht Schritt, muss indessen eine entsprechende Reduktion des Unterhaltsbeitrags - bis höchstens auf den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag - vorgenommen werden können. Andernfalls entspricht das Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag nicht mehr demjenigen gemäss Scheidungsurteil;