unterscheiden. d) Es besteht kein Anlass, die in RBOG 1992 Nr. 9 wiedergegebene Praxis zu ändern. Gesamthaft und insbesondere über einen längeren Zeitraum gesehen führt diese Auslegung nämlich dazu, dass der Unterhaltsbeitrag substantiell erhalten bleibt, sofern auch das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt. Das dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag bleibt somit unverändert. Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte nur Anspruch auf eine der Teuerung entsprechende Erhöhung der Rente, selbst wenn das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes in grösserem Ausmass anstieg.