Zwar liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt, indem die unterhaltsberechtigte Rekurrentin den Standpunkt vertritt, ohne Nachweis, dass das Einkommen des Pflichtigen nicht mit der Teuerung seit Erlass des Scheidungsurteils Schritt gehalten habe, seien die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anzupassen, selbst wenn der Pflichtige 1993 nur einen reduzierten und 1994 überhaupt keinen Teuerungsausgleich erhalten habe. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission erscheint diese Auffassung der Rekurrentin aber zutreffend, da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, zwischen dem in RBOG 1992 Nr. 9 geschilderten und dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt zu