Die vorliegend zu beurteilende Indexklausel ist praktisch identisch mit der RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegenden. Zwar liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt, indem die unterhaltsberechtigte Rekurrentin den Standpunkt vertritt, ohne Nachweis, dass das Einkommen des Pflichtigen nicht mit der Teuerung seit Erlass des Scheidungsurteils Schritt gehalten habe, seien die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anzupassen, selbst wenn der Pflichtige 1993 nur einen reduzierten und 1994 überhaupt keinen Teuerungsausgleich erhalten habe.