Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Rekurskommission die Auffassung des Pflichtigen als zutreffend, massgebend sei, ob das Einkommen als Ganzes mit der seit Erlass des Scheidungsurteils eingetretenen Teuerung Schritt halte. Treffe dies nicht zu, und weise der Pflichtige nach, dass sein gesamtes Einkommen (wieder) demjenigen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils entspreche oder sogar tiefer liege, habe er lediglich die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. c) Die vorliegend zu beurteilende Indexklausel ist praktisch identisch mit der RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegenden.