Die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel lautete folgendermassen: "Der Unterhaltsbeitrag ist jährlich auf den 1. Januar entsprechend der Veränderung des Indexstandes per Ende November des Vorjahres anzupassen; weist der Pflichtige nach, dass sich sein Erwerbseinkommen nicht in vollem Umfang der Teuerung entsprechend erhöhte, reduziert sich der Teuerungsausgleich dementsprechend." Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Rekurskommission die Auffassung des Pflichtigen als zutreffend, massgebend sei, ob das Einkommen als Ganzes mit der seit Erlass des Scheidungsurteils eingetretenen Teuerung Schritt halte.