als auch die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel knüpfte die Anpassung der Rente an die Voraussetzung, dass sich das Einkommen des Pflichtigen dem Anstieg der Lebenshaltungskosten anpasste. Dass dem nicht so war, kann zwei Gründe haben: Entweder wurde dem Leistungspflichtigen, bei noch immer gleichem Lohn wie im Zeitpunkt des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils, die Teuerungszulage nicht ausbezahlt, oder er musste zwischenzeitlich - aus welchen Gründen auch immer - eine Lohneinbusse in Kauf nehmen. Trifft letzteres zu, hielt sein Einkommen nicht "als Ganzes mit der Teuerung Schritt". b) Die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel lautete folgendermassen: