Voraussetzung für die Aufnahme einer Indexklausel ist aber die bestimmte Voraussicht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen laufend der Teuerung angepasst wird (BGE 115 II 312, 105 II 170). Entscheidend ist dabei allein, ob das Einkommen als Ganzes mit der Teuerung Schritt hielt. Trifft dies zu, ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Indexierung der Rente wertmässig keine Vergrösserung der Leistung des Pflichtigen bewirkt (RBOG 1992 Nr. 9). Sowohl die BGE 116 III 62 ff. als auch die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel knüpfte die Anpassung der Rente an die Voraussetzung, dass sich das Einkommen des Pflichtigen dem Anstieg der Lebenshaltungskosten anpasste.