Die Möglichkeit, Scheidungsrenten gegen den Willen des Pflichtigen zu indexieren, ist seit BGE 100 II 245 anerkannt. Der Grund hiefür liegt darin, dass dem Unterhaltsbeitrag Sachleistungscharakter zukommt, der im wenigstens teilweisen Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs besteht. Wird die Rente mit einer Indexklausel versehen, bedeutet dies nur eine nominale Veränderung; materiell wird die Rente lediglich wertbeständig gestaltet und damit in ihrer Substanz erhalten. Voraussetzung für die Aufnahme einer Indexklausel ist aber die bestimmte Voraussicht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen laufend der Teuerung angepasst wird (BGE 115 II 312, 105 II 170).