"Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem derzeitigen Lebenskostenindex von 107,1 Punkten. Sie sind auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 1987, dem jeweiligen Stand des Lebenskostenindexes des vorangegangenen Monats November proportional anzupassen, sofern und soweit der Kläger (Rekursgegner) nicht beweist, dass sein Einkommen nicht oder nicht ganz im Verhältnis zum Lebenskostenindex anstieg." a) Die Möglichkeit, Scheidungsrenten gegen den Willen des Pflichtigen zu indexieren, ist seit BGE 100 II 245 anerkannt.