Der Rekursgegner vertritt die Auffassung, die jährliche Teuerungsanpassung erfolge nur, wenn sich im selben Zeitraum auch das Einkommen entsprechend erhöht habe. Da der Lohn des Rekursgegners 1993 lediglich um 2,9% angestiegen sei, seien die Unterhaltsbeiträge nur in diesem Umfang anzuheben; 1994 habe der Rekursgegner keinen Teuerungsausgleich erhalten, weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht anzupassen seien. 2. Die in der Scheidungskonvention enthaltene Indexklausel lautet folgendermassen: "Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem derzeitigen Lebenskostenindex von 107,1 Punkten.