{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--16_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-16", "Checksum": "4854993899c05e6f08716d338a86d897"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:34", "Checksum": "480e387315c293f2db2570cf5b76debe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16\nRegeste:\nDefinitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel\n\n\nd) Es besteht kein Anlass, die in RBOG 1992 Nr. 9 wiedergegebene Praxis zu ändern. Gesamthaft und insbesondere über einen längeren Zeitraum gesehen führt diese Auslegung nämlich dazu, dass der Unterhaltsbeitrag substantiell erhalten bleibt, sofern auch das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt. Das dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag bleibt somit unverändert. Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte nur Anspruch auf eine der Teuerung entsprechende Erhöhung der Rente, selbst wenn das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes in grösserem Ausmass anstieg. Hielt das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der inzwischen eingetretenen Teuerung nicht Schritt, muss indessen eine entsprechende Reduktion des Unterhaltsbeitrags - bis höchstens auf den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag - vorgenommen werden können. Andernfalls entspricht das Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag nicht mehr demjenigen gemäss Scheidungsurteil; damit würde die im Scheidungsurteil festgelegte Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners wertmässig vergrössert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich lediglich dann ergeben, wenn der Pflichtige rechtsmissbräuchlich den der Teuerung entsprechenden Anstieg seines Einkommens verhindert.\nDieser Auffassung folgend ist zwar der teuerungsbedingte Anstieg und allenfalls auch die Reduktion des Unterhaltsbeitrags von den Entwicklungen des Einkommens des Pflichtigen abhängig. Dies ist aber eine gewollte Folge des Wortlauts der Indexklausel. Dass die gesamte Einkommensentwicklung seit Erlass des Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus, dass sich die dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners nicht vergrössern darf. Diese Betrachtungsweise hat für den Berechtigten indessen den Vorteil, dass gerade in Fällen, in welchen sich das Einkommen des Pflichtigen während einer bestimmten Zeit nicht nur der Teuerung anpasste, sondern auch real stieg, die Reallohnerhöhung zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, in welchem der Pflichtige weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung erhielt; dem Pflichtigen wird dann nämlich der Nachweis nicht oder nur beschränkt gelingen, sein Einkommen habe als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils nicht mit der seither eingetretenen Teuerung Schritt gehalten.\ne) Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Auslegung solcher Indexklauseln in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Stieg der Index beispielsweise seit Erlass des Trennungsurteils während der ersten zwei Jahre, erhöhte sich indessen das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes nicht, kann die Unterhaltsberechtigte keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen, weil dem Pflichtigen der Nachweis gelingt, dass er keinen Teuerungsausgleich und keine Reallohnerhöhung erhielt. Erhöht sich der Index im dritten Jahr hingegen nicht, erfährt der Pflichtige aber eine Reallohnerhöhung, werden die Unterhaltsbeiträge wiederum nicht angepasst, weil die Voraussetzung des veränderten Indexes gegenüber dem Vorjahr fehlt. Der Grund dafür liegt indessen im Wortlaut solcher Indexklauseln, weil keine Indexierung erfolgt, wenn sich im entsprechenden Jahr der Index der Konsumentenpreise gegenüber dem massgebenden Monat des Vorjahrs nicht veränderte. Dieser Sachverhalt dürfte aber eher theoretischer Natur und zudem singulär sein. Schliesslich kommt die unterhaltsberechtigte Person in den Genuss der Rentenindexierung, sobald der Index steigt; die Reallohnerhöhungen der ersten zwei Jahre wirken sich dannzumal aus, weil sie bei der Beurteilung, ob das Einkommen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt, zu berücksichtigen sind.\nRekurskommission, 15. Mai 1995, BR 95 43"}