{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--16_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-16", "Checksum": "4854993899c05e6f08716d338a86d897"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:34", "Checksum": "480e387315c293f2db2570cf5b76debe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 16\nRegeste:\nDefinitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel\n\nRBOG 1995 Nr. 16\nDefinitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel\n1. Die Rekurrentin setzte Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1993 und 1994 in Betreibung. Im Rechtsöffnungsverfahren umstritten ist die Auslegung der Indexklausel. Die Rekurrentin macht geltend, die Unterhaltsbeiträge passten sich voll der Teuerung an, sofern der Rekursgegner nicht nachweise, dass sein Einkommen insgesamt nicht entsprechend der seit dem Scheidungszeitpunkt erfolgten Teuerung angestiegen sei. Der Rekursgegner vertritt die Auffassung, die jährliche Teuerungsanpassung erfolge nur, wenn sich im selben Zeitraum auch das Einkommen entsprechend erhöht habe. Da der Lohn des Rekursgegners 1993 lediglich um 2,9% angestiegen sei, seien die Unterhaltsbeiträge nur in diesem Umfang anzuheben; 1994 habe der Rekursgegner keinen Teuerungsausgleich erhalten, weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht anzupassen seien.\n2. Die in der Scheidungskonvention enthaltene Indexklausel lautet folgendermassen: \"Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem derzeitigen Lebenskostenindex von 107,1 Punkten. Sie sind auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 1987, dem jeweiligen Stand des Lebenskostenindexes des vorangegangenen Monats November proportional anzupassen, sofern und soweit der Kläger (Rekursgegner) nicht beweist, dass sein Einkommen nicht oder nicht ganz im Verhältnis zum Lebenskostenindex anstieg.\"\na) Die Möglichkeit, Scheidungsrenten gegen den Willen des Pflichtigen zu indexieren, ist seit BGE 100 II 245 anerkannt. Der Grund hiefür liegt darin, dass dem Unterhaltsbeitrag Sachleistungscharakter zukommt, der im wenigstens teilweisen Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs besteht. Wird die Rente mit einer Indexklausel versehen, bedeutet dies nur eine nominale Veränderung; materiell wird die Rente lediglich wertbeständig gestaltet und damit in ihrer Substanz erhalten. Voraussetzung für die Aufnahme einer Indexklausel ist aber die bestimmte Voraussicht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen laufend der Teuerung angepasst wird (BGE 115 II 312, 105 II 170). Entscheidend ist dabei allein, ob das Einkommen als Ganzes mit der Teuerung Schritt hielt. Trifft dies zu, ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Indexierung der Rente wertmässig keine Vergrösserung der Leistung des Pflichtigen bewirkt (RBOG 1992 Nr. 9). Sowohl die BGE 116 III 62 ff. als auch die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel knüpfte die Anpassung der Rente an die Voraussetzung, dass sich das Einkommen des Pflichtigen dem Anstieg der Lebenshaltungskosten anpasste. Dass dem nicht so war, kann zwei Gründe haben: Entweder wurde dem Leistungspflichtigen, bei noch immer gleichem Lohn wie im Zeitpunkt des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils, die Teuerungszulage nicht ausbezahlt, oder er musste zwischenzeitlich - aus welchen Gründen auch immer - eine Lohneinbusse in Kauf nehmen. Trifft letzteres zu, hielt sein Einkommen nicht \"als Ganzes mit der Teuerung Schritt\".\nb) Die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel lautete folgendermassen: \"Der Unterhaltsbeitrag ist jährlich auf den 1. Januar entsprechend der Veränderung des Indexstandes per Ende November des Vorjahres anzupassen; weist der Pflichtige nach, dass sich sein Erwerbseinkommen nicht in vollem Umfang der Teuerung entsprechend erhöhte, reduziert sich der Teuerungsausgleich dementsprechend.\" Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Rekurskommission die Auffassung des Pflichtigen als zutreffend, massgebend sei, ob das Einkommen als Ganzes mit der seit Erlass des Scheidungsurteils eingetretenen Teuerung Schritt halte. Treffe dies nicht zu, und weise der Pflichtige nach, dass sein gesamtes Einkommen (wieder) demjenigen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils entspreche oder sogar tiefer liege, habe er lediglich die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.\nc) Die vorliegend zu beurteilende Indexklausel ist praktisch identisch mit der RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegenden. Zwar liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt, indem die unterhaltsberechtigte Rekurrentin den Standpunkt vertritt, ohne Nachweis, dass das Einkommen des Pflichtigen nicht mit der Teuerung seit Erlass des Scheidungsurteils Schritt gehalten habe, seien die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anzupassen, selbst wenn der Pflichtige 1993 nur einen reduzierten und 1994 überhaupt keinen Teuerungsausgleich erhalten habe. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission erscheint diese Auffassung der Rekurrentin aber zutreffend, da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, zwischen dem in RBOG 1992 Nr. 9 geschilderten und dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt zu unterscheiden."}