Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder weitere Abklärungen sprengen diese Absicht regelmässig. c) Ob und inwieweit eine Befreiung von der Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilen (Hegnauer, in: ZVW 1983 S. 59). Es dürfte in der Regel daher selten vorkommen, dass sich die Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB durch Urkunden beweisen lassen (Gessler, S. 253). Rekurskommission, 20. März 1995, BR 95 24