Daher wird in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Schliesslich müssen nach Art. 84 SchKG Rechtsöffnungsentscheide innert fünf Tagen ergehen. Zwar stellt diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden; es ist indessen nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren vorsehen wollte. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder weitere Abklärungen sprengen diese Absicht regelmässig.