So wie das Kindesverhältnis die Grundlage für die Beitragsschuld darstellt, ist auch die wirtschaftliche Unselbständigkeit des unmündigen Kindes Voraussetzung für die Beitragspflicht. Allerdings ist es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zuzumuten, bezüglich der Einrede der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes Abklärungen vorzunehmen bzw. ein Beweisverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem der Schuldner, will er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen ist (vgl. LGVE 1991 I Nr. 46). Daher wird in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.