1963 Nr. 32 S. 111; Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83, 1987, S. 252 f.). b) Die Rekurskommission schliesst sich dieser Auffassung an. Wenn im Rechtsöffnungsverfahren schon zu beurteilen ist, ob die Grundlage der Beitragsschuld durch Tod des Kindes, Anfechtungsurteil oder Adoption dahingefallen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Einrede des Alimentenschuldners, er sei von Gesetzes wegen von der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 3 ZGB befreit, nicht zu prüfen ist. So wie das Kindesverhältnis die Grundlage für die Beitragsschuld darstellt, ist auch die wirtschaftliche Unselbständigkeit des unmündigen Kindes Voraussetzung für die Beitragspflicht.