Ob und in welchem Mass dem Kind zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten, sei nur im Abänderungsverfahren, nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, es sei denn, es liege Rechtsmissbrauch vor. Dagegen vertritt vor allem die Praxis die differenzierte Ansicht, dass der Rechtsöffnungsrichter die von Gesetzes wegen eintretende Befreiung von der Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB überprüfen kann; dabei wird indessen vorausgesetzt, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und namentlich der Urkundenbeweis erbracht wird (ZR 81, 1982, Nr. 13; LGVE 1991 I Nr. 43; BJM 1979 S. 70; AGVE 1963 Nr. 32 S. 111;