Privatrecht, III/2, S. 371 f.) vertreten die Auffassung, der Rechtsöffnungsrichter habe nur zu beurteilen, ob die Beitragsschuld getilgt, gestundet, erlassen oder verjährt oder ihre Grundlage - das Kindesverhältnis - durch Tod des Kindes, Anfechtungsurteil oder Adoption dahingefallen sei. Ob und in welchem Mass dem Kind zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten, sei nur im Abänderungsverfahren, nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, es sei denn, es liege Rechtsmissbrauch vor.