Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren angesichts seiner eingeschränkten Kognition überhaupt befugt ist, die sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu überprüfen. a) Hegnauer (Kann die Befreiung von der elterlichen Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden?, in: ZVW 1983 S. 57;