81 SchKG), machte aber geltend, ihre Unterhaltspflicht sei wegen wirtschaftlicher Selbständigkeit der Kinder dahingefallen. Die Vorinstanz hielt dafür, diese Frage könne offen gelassen werden, da die von den Töchtern erzielten Bar- und Naturaleinkünfte offensichtlich nicht zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit genügt hätten; sie hätten nicht annähernd das Existenzminimum erreicht. 2. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten.