RBOG 1995 Nr. 15 Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Ueberprüfung der Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Art. 276 Abs. 3 ZGB Art. 80 SchKG, Art. 276 Abs. 3 ZGB 1. Der Rekursgegner verlangte für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung. Die Rekurrentin anerkannte, dass das Ehescheidungsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 81 SchKG), machte aber geltend, ihre Unterhaltspflicht sei wegen wirtschaftlicher Selbständigkeit der Kinder dahingefallen.