RBOG 1995 Nr. 14 Einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung kann nicht mehr stattgegeben werden Art. 17 SchKG, Art. 36 SchKG, Art. 174 SchKG Innert der Rechtsmittelfrist sind nicht nur die Anträge zu stellen und eine Begründung zu liefern; innerhalb dieser Zeitspanne ist ferner auch um aufschiebende Wirkung zu ersuchen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck eines dahingehenden Begehrens. Zum anderen kann einer betreibungs- resp.