Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und es findet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur ein einfacher Schriftenwechsel statt; diese Grundsätze gelten für das Verfahren vor der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde. Enthält die Beschwerde keinen Antrag, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. PKG 1984 Nr. 45 S. 133). Rekurskommission, 9. August 1995, BS 95 22