PKG 1984 Nr. 45 S. 132 f.). Da die kantonale Gesetzgebung keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG enthält, gelten nach konstanter Praxis die Vorschriften der ZPO sinngemäss, insbesondere diejenigen über das Rekursverfahren (§§ 234 ff. ZPO). Das Verfahren ist schriftlich, die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten, der Gegenpartei ist (mit Ausnahme des Rekurses gegen eine den Arrest ablehnende Verfügung; vgl. RBOG 1993 Nr. 25) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und es findet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur ein einfacher Schriftenwechsel statt;