RBOG 1995 Nr. 13 Form und Inhalt der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Soweit das Bundesrecht nichts vorschreibt, bestimmt das kantonale Recht Form und Inhalt der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sowie deren Behandlung durch die Aufsichtsbehörden. Von Bundesrechts wegen muss der Beschwerdeführer angeben, welche Aenderungen des angefochtenen Entscheids er beantragt, und ausserdem kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 6 N 40 ff.; PKG 1984 Nr. 45 S. 132 f.).