Wird die Widerklage zeitlich eher spruchreif als die Hauptklage, so darf mit ihrer Beurteilung nicht zugewartet werden, bis über letztere entschieden werden kann. Die Vorinstanz wählte somit den unter diesen Umständen richtigen Weg, indem sie ein Teilurteil gemäss § 110 Abs. 2 ZPO fällte. Obergericht, 20. Dezember 1994, ZB 94 98 Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung trat das Bundesgericht am 22. Januar 1996 nicht ein.