das beschleunigte Verfahren sieht einzig zum Zweck der Verkürzung der Verfahrensdauer verschiedene einschränkende Fristbestimmungen vor. Der Vereinigung einer im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Klage mit einer im beschleunigten Verfahren durchzuführenden Widerklage aus derselben arbeitsrechtlichen Streitigkeit gemäss § 89 Abs. 1 ZPO steht solange nichts im Wege, als damit die Vorteile, die der Widerkläger aufgrund der verkürzten Fristen geniesst, nicht unterlaufen werden. Wird die Widerklage zeitlich eher spruchreif als die Hauptklage, so darf mit ihrer Beurteilung nicht zugewartet werden, bis über letztere entschieden werden kann.